Bundesgerichtshof bezieht Stellung

Es ist ein leidiges Problem: Immer wieder geraten Katzenhalter an Vermieter. Nachdem der Bundesgerichtshof (-> BGH) bereits 1993 zu einer Grundsatzentscheidung (BGH VIII ZR 10/92) kam, die besagte, dass ein Vermieter die Kleintierhaltung nicht verbieten darf, haben die Karlsruher Richter am 14.11.2007 erneut zum Thema "Tierische Mitbewohner" Stellung genommen (-> BGH VIII ZR 340/06).

 

Vermieter untersagt Katzenhaltung

Im vorliegenden Fall wünschte ein Mieter die Zustimmung des Vermieters zur Haltung zweier Katzen. Der Vermieter verweigerte ihm diese Zustimmung und verwies auf die Klausel des Mietvertrages wonach "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, ... der Zustimmung des Vermieters" bedürfe. Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam, da der Vermieter nur die Haltung von Ziervögeln und Zierfischen ohne Genehmigung erlaubte. Diese Einschränkung verstoße jedoch gegen die Entscheidung aus dem Jahre 1993, da nicht nur Ziervögel und Fische, sondern alle Kleintiere ohne Genehmigung gehalten werden dürfen.

Sicher ein erster Erfolg - doch für Katzenhalter hat sich mit diesem Urteil nicht viel geändert. Die Richter entschieden zwar, dass ohne eine gültige Regelung im Mietvertrag auch nicht grundsätzlich die Katzenhaltung untersagt werden kann. Jedoch bedürfe die Erlaubnis zur Haltung größerer Tiere einer umfassenden Einzelfall-Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Ob die Mieterin letztlich Katzen halten darf oder nicht, muss deshalb die Vorinstanz entscheiden, an die der BGH den Fall zurückverwiesen hat.

 

Interessen aller Beteiligten abwägen

Eine solche Abwägung ist nicht immer einfach. Müssen dabei doch neben den Interessen von Mieter und Vermieter auch die Bedürfnisse der anderen Hausbewohner beachtet werden. Sollte der Vermieter allerdings keine sachlichen Gründe für seine Ablehnung haben, kann seine Zustimmung eingeklagt werden.

Fazit: Ist in Ihrem Mietvertrag die Katzenhaltung nicht ausdrücklich erlaubt, schaffen Sie sich nie ohne vorherige - am besten schriftliche - Zustimmung Ihres Vermieters einen Stubentiger an, da dieser die sofortige Entfernung des Tieres anordnen oder unter Umständen das Mietverhältnis fristlos kündigen darf!

 

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